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Ein Mindestmaß an Humanität auch im Krieg
Krieg ist grundsätzlich verboten. Krieg verursacht unermessliches Leid. Trotzdem ist er allgegenwärtig. Die Nachrichten berichten tagtäglich über bewaffnete Angriffe. Massengräber und Minenopfer, Vertreibungen und Vergewaltigungen gehören zu diesem Schreckensszenario.
Das humanitäre Völkerrecht ist ein für Situationen bewaffneter Konflikte geschaffenes Sonderrecht. Zwar kann es Kriege nicht verhindern. Es sucht jedoch mit seinen Regeln, das menschliche Leid im Krieg zu mildern.
Das humanitäre Völkerrecht dient dem Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen (wie Verwundete, Gefangene und Zivilisten) und legt den kriegsführenden Parteien Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Kriegsführung auf.
Genfer Abkommen
Die ursprüngliche Genfer Konvention „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde“ wurde im Jahr 1864 von 16 Staaten angenommen. Sie wurde in den folgenden Jahrzehnten, z.B. durch die Abkommen der Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 sowie das Genfer Abkommen von 1929 ergänzt. Insbesondere weil im Zweiten Weltkrieg durch technische Weiterentwicklungen bedeutend mehr Zivilisten getötet wurden als zuvor, hat man die Genfer Abkommen am 12. August 1949 schließlich auch auf Zivilpersonen ausgedehnt.
Das Kernstück des humanitären Völkerrechts ist in den vier Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005 verankert. An die Abkommen sind fast alle Staaten der Welt gebunden. Ende 2008 waren 194 Staaten Vertragsparteien der vier Genfer Abkommen, das I. Zusatzprotokoll hatten 168, das II. Zusatzprotokoll 164 und das III. Zusatzprotokoll 36 Staaten ratifiziert.
Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts
Es ist Aufgabe des Roten Kreuzes, die Regeln des humanitären Völkerrechts zu verbreiten, damit die Teilnehmer bewaffneter Konflikte sie im Ernstfall auch kennen und entsprechend umsetzen können. Außerdem ist es Teil seines Auftrags, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch die Parteien eines bewaffneten Konfliktes einzufordern.
Auch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) leistet seinen Beitrag an der weltweiten Verbreitungsarbeit als Mitglied in der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. So wird die Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Rotkreuzgrundsätze in der Satzung des DRK als erste Aufgabe genannt (§ 2). Des weiteren existiert mit dem verbandsweit etablierten System der ehrenamtlichen Konventionsbeauftragten (Information als pdf) eine einzigartige Möglichkeit zur Verbreitungsarbeit. Und schließlich besteht mit dem Fachausschuss Humanitäres Völkerrecht ein Forum, in dem der Austausch mit Regierungsvertretern und Völkerrechtlern seit Jahren erfolgreich praktiziert wird.
Weitere Informationen auf den Internetseiten des DRK-Bundesverbandes: https://www.drk.de/das-drk/ziele-aufgaben-und-selbstverstaendnis/ueberblick/